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Zurück zur ÜbersichtStornierung wegen Corona: Keine Entschädigung für Reiseveranstalter bei Absage der Reise
Storniert ein Kunde wegen der Corona-Pandemie eine Pauschalreise, die dann von Seiten des Reiseveranstalters ohnehin später abgesagt wird, hat er Anspruch auf Rückzahlung des vollen Reisepreises. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az. 2-24 S 243/21).
Der Kläger hatte für seine Ehefrau und sich sowie für ein weiteres Ehepaar eine Reise nach Mallorca für die Woche vom 22.03.2020 bis 29.03.2020 gebucht. Der Gesamtpreis betrug 2.776 Euro. Die Reisebedingungen sahen vor, dass bei einem Rücktritt der Reisenden zwischen dem 30. und 14. Tag vor Reisebeginn eine Entschädigungspauschale von 55 % des Reisepreises zu zahlen sei. Am 04.03.2020 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Reisevertrag wegen der sich seinerzeit abzeichnenden Beschränkungen in Folge der Corona-Pandemie. Die Reise wurde aufgrund der zunehmenden Reisebeschränkungen ohnehin später abgesagt und fand nicht mehr statt. Der beklagte Reiseveranstalter erstattete den Reisepreis nur teilweise und behielt eine Entschädigungspauschale zurück. Mit seiner Klage verlangte der Kläger den vollen Reisepreis zurück.
Das Gericht bejahte einen Anspruch des Klägers auf vollständige Rückerstattung. Der Reiseveranstalter könne hier keine Entschädigung zurückhalten. Grundsätzlich sei das zwar möglich, wenn eine Reise von einem Kunden storniert werde. In diesem Fall könne der Reiseveranstalter nach dem Gesetz nur dann eine Entschädigung verlangen, wenn keine sog. außergewöhnlichen Umstände am Zielort vorgelegen hätten. Die Corona-Pandemie sei grundsätzlich ein solcher Umstand. Ob für die Beurteilung der Corona-Lage im konkreten Fall auf den Zeitpunkt des Rücktritts des Kunden oder darauf abzustellen sei, wie die Lage bei planmäßiger Durchführung der Reise gewesen wäre, ließ das Gericht in diesem Fall noch ausdrücklich offen. Da die Reise nämlich später ohnehin abgesagt wurde, könne der Reiseveranstalter keinesfalls eine Entschädigung beanspruchen. Andernfalls werde der Reiseveranstalter bei Reisen, die wegen der Pandemie oder aus anderen außergewöhnlichen Umständen sowieso nicht stattfänden, bessergestellt, wenn der Kunde zuvor von sich aus die Reise aus demselben Grund storniert habe.
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