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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 23.09.2022

Bestehlen des Ehepartners kann Verlust des Anspruchs auf Trennungsunterhalt mit sich bringen

Wer seinem Noch-Ehepartner Dinge von Wert stiehlt, kann den Anspruch auf Trennungsunterhalt verlieren. So entschied das Amtsgericht Darmstadt (Az. 51 F 1759/21).

Eine Frau war in Abwesenheit ihres Mannes aus der Ehewohnung ausgezogen. Unter anderem nahm sie drei Goldbarren mit, die ihrem Mann gehörten. Wert: rund 150.000 Euro. Die Frau forderte von ihrem Mann Trennungsunterhalt in Höhe von rund 2.500 Euro monatlich.

Das Gericht entschied, dass der Mann den Trennungsunterhalt nicht zahlen muss. Wenn sich der Unterhaltsberechtigte eines schweren vorsätzlichen Vergehens wie etwa einem Diebstahl schuldig mache, könne der Trennungsunterhalt abgelehnt oder herabgesetzt werden. Aufgrund des Diebstahls und des erheblichen Wertes der Goldbarren wäre hier ein Trennungsunterhalt grob unbillig. Wären die Goldbarren nicht sichergestellt worden, hätte der Mann einen schweren wirtschaftlichen Schaden erlitten.

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