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Zurück zur ÜbersichtSteuerfreiheit für Ackerschlepper bei nebenberuflich ausgeübtem Forstbetrieb
Das Finanzgericht Münster hat dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein Ackerschlepper, der im Rahmen eines ca. 2 ha umfassenden und nebenberuflich ausgeübten Forstbetriebs genutzt wird, von der Kfz-Steuer zu befreien ist (Az. 10 K 1309/19).
Im Streitfall seien die Voraussetzungen für eine Befreiung des Ackerschleppers des Klägers nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG erfüllt. Das Fahrzeug werde ausschließlich in einem forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers verwendet. Der Kläger habe hinreichend dargelegt, dass er den Traktor zur planmäßigen Aufforstung der Waldflächen nutze. An Hilfsmitteln stünden dem Kläger ein Frontladeraufsatz, eine Seilwinde, ein Holzspalter sowie weitere Transportmittel zur Verfügung. Zur planmäßigen Aufforstung gehörten insbesondere die Tätigkeiten, die der Kläger als „Naturverjüngung“ bezeichne. Naturgemäß würden diese Maßnahmen nur innerhalb bestimmter Zeitspannen eines Jahres durchgeführt, nämlich zu Zeiten, in denen das Anwachsen der Pflanzen nach ihrer Umsetzung auch Erfolg verspreche. Aber auch in der übrigen Zeit des Jahres sei der Kläger nicht untätig, sondern unternehme Pflegearbeiten, um den Wald von Schäden zu befreien. Darüber hinaus diene das Setzen von Zaunpfählen dazu, den Baumbestand vor Einwirkungen von Wald- und Weidetieren zu schützen. Hierin sei ein planmäßiges Arbeiten zu sehen, da diese Maßnahmen in der Regel nicht willkürlich vorgenommen würden, sondern immer dann und dort, wo das Setzen der Zaunpfähle notwendig erscheine. Die Wettereinwirkungen führten naturgemäß dazu, dass das Material (Holz) laufend verwittere und daher auch „laufend“ erneuert werden müsse. Das Gericht gehe davon aus, dass der Kläger die insoweit erforderlichen Maßnahmen fachgerecht durchführe.
Ein gewichtiger Umstand sei zudem vorliegend die Größe der bewaldeten Flächen, die im Streitfall noch eine Fläche von rund 2 ha betragen. Eine Fläche von rund 2 ha ermögliche unzweifelhaft von der Größe her das Aufstehen eines Baumbestandes für eine spätere, ins Gewicht fallende Holzernte. Auch halte eine solche Fläche hinsichtlich Arbeitseinsatz, Investitionen zur Erhaltung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit sowie erzielbarem Ertrag einem Vergleich mit einem durchschnittlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsart stand. Nicht entscheidend sei für den Streitzeitraum, dass der Kläger kein werthaltiges Holz an Dritte verkaufen konnte. Denn auch ein sog. aussetzender Forstbetrieb erfülle den Tatbestand eines forstwirtschaftlichen Betriebs im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne, wenn sich dieser Forstbetrieb hinsichtlich des Baumbestandes in Entwicklung befinde und planmäßig bewirtschaftet werde.
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